(1) Bei allen Lieferungen und Angeboten der All-Fish Handelsgesellschaft mbH (nachfolgend „Verkäuferin“ genannt) werden ausschließlich diese Allgemeinen Lieferbedingungen einbezogen. Diese sind Bestandteil aller Verträge, die die Verkäuferin mit ihren Vertragspartnern (nachfolgend „Käufer“ genannt) über die von ihr angebotenen Lieferungen schließt. Sie gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen und Angebote an den Käufer, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.
(2) Geschäftsbedingungen des Käufers oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn die Verkäuferin ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Selbst wenn die Verkäuferin auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Käufers oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.
(1) Alle Angebote der Verkäuferin sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten. Bestellungen oder Aufträge kann die Verkäuferin innerhalb von vierzehn Tagen nach Zugang annehmen.
(2) Bestellungen des Käufers gelten erst dann als angenommen, wenn die Verkäuferin sie schriftlich bestätigt hat. Der so geschlossene Kaufvertrag, einschließlich dieser Allgemeinen Lieferbedingungen, ist allein maßgeblich für die Rechtsbeziehungen zwischen Verkäuferin und Käufer. Dieser gibt alle Abreden zwischen den Vertragsparteien zum Vertragsgegenstand vollständig wieder. Mündliche Zusagen der Verkäuferin vor Abschluss dieses Vertrages sind rechtlich unverbindlich und mündliche Abreden der Vertragsparteien werden durch den schriftlichen Vertrag ersetzt, sofern sich nicht jeweils ausdrücklich aus ihnen ergibt, dass sie verbindlich fortgelten. Ergänzungen und Abänderungen der getroffenen Vereinbarungen einschließlich dieser Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Zur Wahrung der Schriftform genügt die Übermittlung per Telefax, im Übrigen ist die telekommunikative Übermittlung, insbesondere per E-Mail, nicht ausreichend.
(3) Angaben der Verkäuferin zum Gegenstand der Lieferung (z. B. Gewichte und Maße) sowie unsere Darstellungen derselben (z.B. Zeichnungen und Abbildungen) sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung. Handelsübliche Abweichungen sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.
(1) Die Preise gelten für den in den Auftragsbestätigungen aufgeführten Lieferungsumfang. Mehr- oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet. Die Preise verstehen sich in EURO ab Kühlhaus zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer, bei Exportlieferungen Zoll sowie Gebühren und anderer öffentlicher Abgaben.
(2) Rechnungsbeträge sind innerhalb von vierzehn Tagen ohne jeden Abzug zu bezahlen, sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart ist. Maßgebend für das Datum der Zahlung ist der Eingang bei der Verkäuferin. Schecks und Wechsel gelten erst nach Einlösung als Zahlung. Zahlungen in Wechsel sind nur zulässig, wenn eine Wechselhergabe vorher vereinbart worden ist. Leistet der Käufer bei Fälligkeit nicht, so sind die ausstehenden Beträge ab dem Tag der Fälligkeit mit 5 % p. a. zu verzinsen; die Geltendmachung höherer Zinsen und weiterer Schäden im Falle des Verzugs bleibt unberührt.
(3) Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Käufers oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
(4) Die Verkäuferin ist berechtigt, die Ansprüche aus der Geschäftsbeziehung an einen Factor abzutreten. Soweit die Verkäuferin ihre Ansprüche abgetreten hat, kann der Käufer mit schuldbefreiender Wirkung nur an den Factor leisten.
(5) Die Verkäuferin ist berechtigt, noch ausstehende Lieferungen ausschließlich gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn ihr nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Käufers wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung der offenen Forderungen der Verkäuferin durch den Käufer aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis (einschließlich aus anderen Einzelaufträgen, für die derselbe Rahmenvertrag gilt) gefährdet wird. Kommt der Käufer diesem Verlangen der Verkäuferin nicht innerhalb von drei Tagen nach, ist die Verkäuferin berechtigt, ohne weitere Fristsetzung vom Vertrage zurückzutreten und/oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen sowie die gelieferte Ware sofort wieder in Besitz zu nehmen. Die Verkäuferin ist in diesem Fall berechtigt, die Räume bei dem Käufer zu betreten, in denen die gelieferte Ware eingelagert ist.
(6) Werden der Verkäuferin Umstände im Sinne des § 3 (6) bekannt oder gerät der Käufer mit der Zahlung nur einer Verbindlichkeit in Verzug, werden sämtliche Ansprüche der Verkäuferin für bereits erbrachte Lieferungen sofort fällig, dies gilt auch für die Ansprüche aus noch laufenden Wechseln.
(1) Lieferungen erfolgen ab Kühlhaus der Verkäuferin.
(2) Von der Verkäuferin in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass schriftlich ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist. Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten.
(3) Die Verkäuferin kann – unbeschadet ihrer Rechte aus Verzug des Käufers – von diesem eine Verlängerung von der Lieferfrist oder eine Verschiebung des Liefertermins um den Zeitraum verlangen, in dem der Käufer seinen vertraglichen Verpflichtungen der Verkäuferin gegenüber nicht nachkommt.
(4) Die Verkäuferin haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z.B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten) verursacht worden sind, die die Verkäuferin nicht zu vertreten hat. Sofern solche Ereignisse der Verkäuferin die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist die Verkäuferin zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
(5) Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Lieferfristen oder verschieben sich die Liefertermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Käufer infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber der Verkäuferin vom Vertrag zurücktreten.
(6) Die Verkäuferin ist nur zu Teillieferungen berechtigt, wenn
- die Teillieferung für den Käufer im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist,
- die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und
- dem Käufer hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen.
(7) Gerät die Verkäuferin mit einer Lieferung in Verzug oder wird ihr eine Lieferung, gleich aus welchem Grunde, unmöglich, ist die Haftung der Verkäuferin auf Schadensersatz nach Maßgabe des § 7 dieser Allgemeinen Lieferbedingungen beschränkt.
(1) Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist Kronshagen, Kiel.
(2) Die Versandart und die Verpackung unterstehen dem pflichtgemäßen Ermessen der Verkäuferin.
(3) Die Gefahr geht spätestens mit der Übergabe des Liefergegenstandes (wobei der Beginn des Verladevorgangs maßgeblich ist) an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten auf den Käufer über, sofern nicht vertraglich etwas anderes vereinbart ist. Verzögert sich der Versand oder die Übergabe infolge eines Umstandes, dessen Ursache beim Käufer liegt, geht die Gefahr von dem Tag an auf den Käufer über, an dem die Verkäuferin versandbereit ist und dies dem Käufer angezeigt hat.
(4) Lagerkosten nach Gefahrübergang trägt der Käufer. Bei Lagerung durch die Verkäuferin betragen die Lagerkosten 0,25 % des Rechnungsbetrages der zu lagernden Ware pro angefangene Woche. Die Geltendmachung und der Nachweis weiterer oder geringerer Lagerkosten bleiben vorbehalten.
(1) Die gelieferte Ware ist unverzüglich nach Ablieferung an den Käufer oder an den von ihm bestimmten Dritten sorgfältig nach Stückzahl, Gewichten und Verpackung zu untersuchen. Gefrorene Ware ist stichprobenartig aufzutauen.
(2) Lieferungsmöglichkeiten und Einschränkungen der zu liefernden Mengen bleiben ausdrücklich vorbehalten. Gewichts- und Mengendifferenzen und/oder Mängelrügen müssen sofort nach Erhalt der Ware fernmündlich oder schriftlich geltend gemacht werden. Offensichtliche Mängel müssen spätestens innerhalb von 24 Stunden geltend gemacht werden. Nach Ablauf dieser Frist gilt die Ware als genehmigt.
(3) Ist eine Mängelrüge rechtzeitig und ordnungsgemäß erhoben, so hat der Käufer der Verkäuferin Gelegenheit zur Prüfung der angezeigten Mängel zu geben. Zu diesem Zweck ist die Ware bis zur Begutachtung durch die Verkäuferin oder einen von ihr beauftragten Dritten sachgemäß zu lagern. Unterbleibt eine sachgemäße Einlagerung und ist aus diesem Grund eine Bewertung der Mängelrüge durch die Verkäuferin unmöglich, kann die Verkäuferin eine Ersatzlieferung verweigern.
(4) Bei Sachmängeln der gelieferten Ware ist die Verkäuferin zunächst zur Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt. Im Falle des Fehlschlagens, d. h. der Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, Verweigerung oder unangemessenen Verzögerung der Ersatzlieferung, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis angemessen mindern.
(5) Beruht ein Mangel auf dem Verschulden der Verkäuferin, kann der Käufer unter den in § 7 bestimmten Voraussetzungen Schadensersatz verlangen. Die Anwendung des § 6 (3) bleibt unberührt.
(1) Die Haftung der Verkäuferin auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrunde, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieses § 7 eingeschränkt.
(2) Die Verkäuferin haftet nicht
- im Falle einfacher Fahrlässigkeit ihrer Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen;
- im Falle grober Fahrlässigkeit ihrer nichtleitenden Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen,
soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Vertragswesentlich sind die Verpflichtung zur rechtzeitigen, mängelfreien Lieferung sowie Beratungs-, Schutz- und Obhutspflichten, die dem Auftraggeber die vertragsgemäße Verwendung der gelieferten Ware ermöglichen sollen oder den Schutz von Leib oder Leben von Personal des Käufers oder Dritten vor erheblichen Schäden bezwecken.
(3) Soweit die Verkäuferin gemäß § 7 (2) dem Grunde nach auf Schadensersatz haftet, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die die Verkäuferin bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder unter Berücksichtigung der Umstände, die ihr bekannt waren oder die sie hätte kennen müssen, bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln der gelieferten Ware sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung der Ware typischerweise zu erwarten sind.
(4) Im Falle einer Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist die Ersatzpflicht der Verkäuferin für Sach- oder Personenschäden auf einen Betrag von EUR 2 Mio je Schadensfall beschränkt, auch wenn es sich um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt.
(5) Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen der Verkäuferin.
(6) Die Einschränkungen dieses § 7 gelten nicht für die Haftung der Verkäuferin wegen vorsätzlichen Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.
(1) Der nachfolgend vereinbarte Eigentumsvorbehalt dient der Sicherung aller jeweils bestehenden derzeitigen und künftigen Forderungen der Verkäuferin gegen den Käufer aus der zwischen den Vertragspartnern bestehenden Lieferbeziehung (einschließlich Saldoforderungen aus einem auf diese Lieferbeziehung beschränkten Kontokorrentverhältnis).
(2) Die von der Verkäuferin an den Käufer gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller gesicherten Forderungen Eigentum des Verkäufers. Die Ware sowie die nach dieser Klausel an ihre Stelle tretende, vom Eigentumsvorbehalt erfasste Ware wird nachfolgend Vorbehaltsware genannt.
(3) Der Käufer verwahrt die Vorbehaltsware unentgeltlich für die Verkäuferin.
(4) Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware bis zum Eintritt des Verwertungsfalls (Absatz 9) im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen sind unzulässig.
(5) Wird die Vorbehaltsware vom Käufer verarbeitet, ist vereinbart, dass die Verarbeitung im Namen und für Rechnung der Verkäuferin erfolgt und die Verkäuferin unmittelbar das Eigentum oder – wenn die Verarbeitung aus Stoffen mehrerer Eigentümer erfolgt oder der Wert der verarbeiteten Sache höher ist als der Wert der Vorbehaltsware – das Miteigentum (Bruchteilseigentum) an der neu geschaffenen Sache im Verhältnis des Werts der Vorbehaltsware zum Wert der neu geschaffenen Sache erwirbt. Für den Fall, dass kein solcher Eigentumserwerb bei der Verkäuferin eintreten sollte, überträgt der Käufer bereits jetzt sein künftiges Eigentum oder – im oben genannten Verhältnis – Miteigentum an der neu geschaffenen Sache zur Sicherheit an die Verkäuferin.
(6) Im Fall der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Käufer bereits jetzt sicherungshalber die hieraus entstehende Forderung gegen den Erwerber – bei Miteigentum der Verkäuferin an der Vorbehaltsware anteilig entsprechend dem Miteigentumsanteil – an die Verkäuferin ab. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen, wie z.B. Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung. Die Verkäuferin ermächtigt den Käufer widerruflich, die an die Verkäuferin abgetretenen Forderungen in eigenem Namen für Rechnung der Verkäuferin einzuziehen. Die Verkäuferin darf diese Einzugsermächtigung nur im Verwertungsfall widerrufen.
(7) Greifen Dritte auf die Vorbehaltsware zu, insbesondere durch Pfändung, wird der Käufer sie unverzüglich auf das Eigentum der Verkäuferin hinweisen und die Verkäuferin hierüber informieren, um ihr die Durchsetzung ihrer Eigentumsrechte zu ermöglichen. Sofern der Dritte nicht in der Lage ist, der Verkäuferin die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Käufer der Verkäuferin.
(8) Die Verkäuferin wird die Vorbehaltsware sowie die an ihre Stelle tretenden Sachen oder Forderungen auf Verlangen nach ihrer Wahl freigeben, soweit ihr Wert die Höhe der gesicherten Forderungen um mehr als 100 % übersteigt.
(9) Tritt die Verkäuferin bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers – insbesondere Zahlungsverzug – vom Vertrag zurück (Verwertungsfall), ist sie berechtigt, die Vorbehaltsware herauszuverlangen. Die Verkäuferin ist diesbezüglich berechtigt, auch die Räumlichkeiten bei dem Käufer zu betreten, in denen die verkaufte Ware eingelagert ist.
(1) Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen der Verkäuferin und dem Käufer ist nach unserer Wahl Kiel oder der Sitz des Käufers. Für Klagen gegen die Verkäuferin ist Kiel ausschließlicher Gerichtsstand. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt.
(2) Die Beziehungen zwischen der Verkäuferin und dem Käufer unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 (CISG) gilt nicht.
(3) Soweit der Vertrag oder dieser Allgemeinen Lieferbedingungen Regelungslücken enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck dieser Allgemeinen Lieferbedingungen vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten. Die rechtliche Unwirksamkeit eines Teils dieser Bedingungen ist auf die Gültigkeit des übrigen Inhalts ohne Einfluss.
Stand Juni 2009